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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mercer Timber Products GmbH und Mercer Torgau GmbH & Co. KG

Die Mercer Timber Products GmbH mit Sitz in Saalburg-Ebersdorf und die Mercer Torgau GmbH & Co. KG mit Sitz in Torgau sind auf die industrielle Be- und Verarbeitung von Holz, den Handel mit Rund- und Schnittholz sowie Produkten aus Holz im weitesten Sinne und die Sägerestholzproduktion spezialisiert.

In den nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im weiteren „AGB“ genannt) sind die Mercer Timber Products GmbH und die Mercer Torgau GmbH & Co. KG mit „wir“ bezeichnet und der Vertragspartner mit „Kunde“ und/oder „Besteller“.

I. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.3. Es gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Andere AGB werden nicht akzeptiert. Der Einbeziehung von anderen AGB in den Vertrag wird schon jetzt widersprochen.

II. Angebot und Vertragsabschluss, Verwendungszweck

Der Kunde erhält von uns eine Auftragsbestätigung per Mail / Fax. Mit Zugang der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande.

2.1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

2.2. Unsere Waren können vielseitig verwendet werden. Wir übernehmen keine Gewähr für eine bestimmte Eignung der Ware zu einem bestimmten Zweck. Die Prüfung, ob die Ware zur beabsichtigten Verwendung geeignet ist, obliegt dem Kunden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zzgl. Verpackung, Fracht, Zoll, sonstigen ggf. anfallenden Nebenkosten und zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Fällt keine Umsatzsteuer an, hat der Kunde dies unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Rechnung wird nur dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt, wenn der entsprechende Nachweis zu unserer Überzeugung erbracht wurde.

3.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Zugang einer entsprechenden Rechnung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben Preisänderungen wegen nachweislich veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Dies gilt nicht für den Fall, in dem wir uns in schuldhaftem Lieferverzug befinden.

3.5. Wird nach Vertragsschluss über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir berechtigt, von dem Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis zurückzutreten , im Falle von Dauerschuldverhältnissen zu kündigen.

3.6. Wird nach Vertragsschluss bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, sind wir berechtigt, Vorleistung durch Zahlung der gesamten Rechnung als Vorschuss zu verlangen.

3.7. Falls der Besteller erstmals bestellt, seinen Sitz im Ausland hat, die Lieferung ins Ausland erfolgen soll, der Besteller sich im Zahlungsverzug befindet, welcher Eintritt wenn der Besteller sich im Rahmen des betroffenen Vertragsverhältnisses oder eines anderen mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses in Zahlungsverzug befindet, oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung zu zweifeln, so sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu fordern.

3.8. Die Zahlungstermine sind auch im Falle einer Mängelrüge einzuhalten. Dies gilt nicht, soweit das Vorliegen eines Mangels rechtskräftig festgestellt oder durch uns in Schriftform anerkannt wurde.

3.9. Leistet der Besteller die Kaufpreiszahlung trotz Fälligkeit nicht, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer zur Zahlung gesetzten Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Die Fristsetzung kann mit der Rechnungslegung verbunden werden. Sie hat nicht zur Voraussetzung, dass der Zeitraum von 30 Tagen im Sinne von Ziffer 3.3. bereits abgelaufen ist. Ein Rücktrittsrecht verbunden mit dem Recht, die Ware herauszuverlangen besteht ebenfalls nach Ablauf des Zeitraums von 30 Tagen im Sinne von Ziffer 3.3.

Eine Zahlungsverweigerung oder eine Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn wir haben eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

4.1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.2. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung berechtigt.

V. Lieferzeit

5.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit gilt stets nur annähernd und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Eine Überschreitung des Liefertermins führt erst dann zu einem Verzug, wenn wir von dem Kunden eine Nachfristsetzung von mindestens 10 Tagen erhalten haben; etwas anderes gilt nur, wenn ein Liefertermin ausdrücklich garantiert wurde.

5.2. Bei nachträglichen Änderungen des Vertrages verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

5.3. Teillieferungen sind nach Ankündigung zulässig.

5.4. Im Falle eines Lieferverzugs, schulden wir Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nur, wenn die Verzögerung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird Dies gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

5.5. Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Warenmengen werden bis zu einer Abweichung von 10 % als vertraglich vereinbart angesehen. In diesen Fällen stellen wir dem Käufer allerdings die tatsächlich gelieferte Warenmenge in Rechnung und der Käufer hat die tatsächlich gelieferte Warenmenge zu be- zahlen.

5.6. Bei höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Betriebsstörung, Streik, Pandemie, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der durch dieses Ereignis eingetretenen Verzögerung. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Ablauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

VI. Gefahrübergang bei Versendung

6.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6.2. Wird die Ware durch den Kunden an uns zurückgesendet, erfolgt die Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Kunden. Versicherungsschutz durch uns besteht in diesem Fall nicht. Der Kunde ist verpflichtet, die Rücksendung ausreichend zu versichern.

VII. Annahmeverzug

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bei der gelieferten Sache handelt es sich um Vorbehaltsware, d.h. wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit wir gegen den Dritten Ansprüche auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung haben, dieser diese aber nicht erfüllen kann oder zur Erfüllung nicht bereit ist, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Im Gegenzug treten wir die uns gegen den Dritten zustehenden Ansprüche an den Besteller ab, soweit der Besteller Zahlung an uns leistet.

8.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir wer- den jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehören- den Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns an- teilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns ver- wahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

8.5. Wir verpflichten uns, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff

9.1. Der Besteller hat stets zu beachten, dass es sich bei Holz um einen Naturstoff handelt. Die Merkmale und Eigenschaften dieses Naturstoffs hat der Besteller bei seiner Verwendungsabsicht selbst zu beurteilen. Die Eigenschaft als Naturstoff kann bei Holzprodukten einer gleichen Holzart zu Unterschieden in Struktur, Maserung, Farbe etc. führen. Dies stellt keinen Mangel dar. Hinsichtlich der Qualität der Ware gilt allein unsere Produktbeschreibung gemäß Angebot.

9.2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware ist danach unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und die Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Sonst gilt die Ware nach § 377 HGB als genehmigt.

9.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (mindestens 4 Wochen) zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vor- stehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, bis unsere Zahlungsansprüche aus dem konkreten Geschäftsabschluss erfüllt sind. Dies gilt nicht in den Fällen von Ziffer 3.8 Satz 2. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware

9.4. Stellt der Besteller Mängel an der Ware fest und zeigt diese an, so darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

9.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten Änderungen oder Bearbeitungen am Produkt vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ggf. übersendete Muster bilden eine Durchschnittsqualität ab. Wir übernehmen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, es sei denn, diese ist individuell zugesagt.

9.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Anspruchs des Bestellers gegen einen im Falle einer Bringschuld von uns eingesetzten Spediteur gilt § 425 HGB.

X. Schadensersatz

10.1. Ansprüche des Kunden gegen uns auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt für Schadensersatzansprüche aus Mängelgewährleistung, Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Schadensersatzansprüche gleichermaßen.

10.2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

XI. Verjährung

11.1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Auslieferung der Ware bei unserem Besteller. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie nicht im Falle sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

11.2. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 478 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

 

Ergänzend zu diesen AGB gelten für den allgemeinen Einkauf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Mercer Torgau, für den Holzeinkauf gelten die Besonderen Einkaufsbedingungen für Holzeinkauf der Mercer Torgau. Die Besonderen Einkaufsbedingungen für Holzeinkauf gehen in Fällen von Widersprüchen und/ oder Unklarheiten den Allgemeinen Einkaufsbedingungen als speziellere Regelung vor. Dies gilt entsprechend für das Verhältnis zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Mercer Torgau. Soweit anwendbar und in den spezielleren Regelungen keine Bestimmungen enthalten sind, so gelten auch die allgemeinen Bestimmungen jeweils entsprechend.

XII. Datenschutz, Geheimhaltung

12.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die auftragsbezogenen Daten gespeichert und bei uns verarbeitet werden. Wir halten selbstverständlich die Bestimmungen des Datenschutzes ein.

12.2. Wir und der Kunde verpflichten uns, sämtliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere hinsichtlich Preisgestaltung und Kalkulation, Verwendungsabsicht der Ware, betriebliche Tätigkeit und Umfang des jeweils anderen auch nach Vertragsbeendigung geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, sofern wir aus rechtlichen oder steuerlichen Gründen zur Offenbarung verpflichtet sind.

XIII. Sonstiges

13.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

13.3. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam und/oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.

13.4. Änderungen bestehender Verträge zwischen uns und dem Kunden bedürfen der Textform.

Dezember 2024